Der Vorstand, gewählt am 14.11.2023, setzt sich wie folgt zusammen:
1. Vorsitzende: Manuela Meinhardt
2. Vorsitzender: Matthias Fabian
Schriftführerin: Julia McCleary
Kassenwartin: Cornelia Fuchs
Beisitzer: Volker Christ, Josef Grodel
Kassenprüferinnen: Antje Julke, Aurelia Lammens

Frühere Vorstandsmitglieder:
Gründungsvorstand, gewählt am 14.08.2014:
1. Vorsitzende Heidi Henning, 2. Vorsitzende Manuela Meinhardt, Schriftführer Klaus M. Pracht, Kassenwartin Tamara Senft, Beisitzerin Cornelia Fuchs, Beisitzer Joachim Sauer und Marc Schenk, Kassenwarte Kurt Grömling und Volker Peter.

Vorstand, gewählt am 24.10.2017:
1. Vorsitzende Manuela Meinhardt, 2. Vorsitzender Marc Schenk, Schriftführer Klaus M. Pracht, Kassenwartin Tamara Senft, Beisitzer Karl-Heinz Brand, KassenwartinSilke Erhart, Kassenwart Kurt Grömling.

Beitrittserklärung / Mitgliedsantrag, PDF zum Download

Satzung des Vereins    (auch zum Download, PDF)
Arnsteiner Netz e.V., Vereinsregister Nr. 200851, Amtsgericht Würzburg

arnstein5010.net wurde als Lokales Bündnis für Familie am 17.0.09.2010 gegründet. Aus diesem Bündnis geht der Verein „Arnsteiner Netz“ hervor.
  1. Der Verein trägt den Namen “ Arnsteiner Netz“.
  2. Nach Eintragung in das Vereinsregister erhält er den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e. V.“.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  4. Der Verein hat seinen Sitz und seine Verwaltung in Arnstein.
  5. Der Verein wird in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Würzburg eingetragen.
  6. Der Verein ist parteipolitisch neutral

Zweck des Vereins ist die Förderung und Verbesserung der Kommu­ni­ka­tion und Vernetzung von Bürgern, Familien, Generationen, Einrichtungen, Ortsteilen und Vereinen; in der gesamten Großgemeinde Arnstein.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch z.B.:

  1. die Unterstützung von Maßnahmen zur Verbesserung der Familienfreundlichkeit in Arnstein, z.B. Mehrgenerationenhaus, Familienzentrum, Bürgerbüro, Bürgerbus
  2. die Entwicklung und Förderung von Angeboten zur Bildung und Persönlichkeitsentwicklung, Integration, Teilhabe und Inklusion z.B. durch Information, Organisation von Vorträgen und Veranstaltungen
  3. Unterstützung und Entwicklung von Maßnahmen zur Verbesserung der Betreuungsqualität von Kindern, Jugendlichen und Senioren
  4. Mitwirkung bei der Schaffung eines Klimas der Ortszugehörigkeit, des Zusammenhalts und der Gemeinsamkeiten
  5. eine Plattform für den allgemeinen Austausch, z. B. das Internetforum „arnsteiner.net“, Förderung und Unterstützung von Informationsangeboten zum regionalen Lebensraum.

Der Verein kann alle Aufgaben und Einrichtungen betreiben, die der Erreichung des Vereinszwecks dienen.

  1. Der Verein verfolgt mit seinem in § 2 festgelegten Zwecken ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen.
  3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Mittel des Vereins dürfen nur für seine satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz tatsächlich erfolgter Auslagen.

Die zur Erfüllung des Vereinszwecks erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch:

  1. Mitgliedsbeiträge, über deren Art, Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung beschließt.
  2. Erlöse aus den Veranstaltungen des Vereines.
  3. Spenden, Schenkungen und Zuwendungen an den Verein.
  1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden.
  2. Die Mitgliedschaft wird erworben auf schriftlichen Antrag des Bewerbers; bei Minderjährigen ist zusätzlich die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
  3. Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet die Vorstandschaft. Eine etwaige Ablehnung der Aufnahme bedarf keiner Begründung.
  4. Die Mitgliedschaft endet:
    1. durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber der Vorstandschaft, die zum Schluss eines Geschäftsjahres (Kalenderjahr) wirksam wird,
    2. durch Aberkennung der Mitgliedschaft bei grob vereinsschädigendem Verhalten,
    3. durch Tod des Mitglieds, bzw. Auflösung der juristischen Person.
    4. durch Aberkennung der Mitgliedschaft bei grob vereinsschädigendem Verhalten,
    5. durch Tod des Mitglieds, bzw. Auflösung der juristischen Person.
  5. Über die Aberkennung der Mitgliedschaft entscheidet die Vorstandschaft. Ihre Entscheidung ist schriftlich zu begründen. Das betroffene Mitglied hat das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung, die über den Ausschluss endgültig entscheidet.
  1. Organe des Vereins sind
    1. die Vorstandschaft
    2. der Vorstand
    3. die Mitgliederversammlung
    4. zwei Kassenprüfer
  2. Die Tätigkeit in den Vereinsorganen ist ehrenamtlich.
  3. Die Mitgliederversammlung kann im Rahmen der haushalts-rechtlichen Möglichkeiten für die Vorstandsmitglieder eine jährliche pauschale Tätigkeitsvergütung in der maximal gesetzlich zulässigen Höhe beschließen.
  4. Der Verein kann sich im Rahmen der geltenden Satzung zur Regelung vereinsinterner Abläufe und der Organtätigkeit Vereinsordnungen geben. Diese sind nicht Bestandteil der Satzung. Für den Erlass, die Änderung und Aufhebung von Vereinsordnungen ist die Vorstandschaft zuständig.
  1. Die Vorstandschaft besteht aus:
    1. dem/der 1. Vorsitzenden,
    2. dem/der 2. Vorsitzenden,
    3. dem/der Schriftführer/Schriftführerin,
    4. dem/der Kassierer/Kassiererin
    5. bis zu drei Beisitzern/Beisitzerinnen
  2. Die Mitglieder der Vorstandschaft (1a-e) werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben nach Ablauf der Amtszeit bis zu einer Neuwahl im Amt.
  1. Die Vorstandschaft ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan übertragen sind.
  2. Der Vorstandschaft obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
    1. die Führung der laufenden Geschäfte für den Verein
    2. die Entscheidung über die Verwendung aller dem Verein zufließenden Mittel
    3. die Durchführung der Beschlüsse der Vereinsorgane,
    4. die Vorbereitung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung,
    5. die Entscheidung über Erwerb oder Aberkennung der Mitgliedschaft.
  3. Die Vorstandschaft ist zuständig für die Beschlussfassung über Satzungsänderungen auf Verlangen des Registergerichtes oder des Finanzamtes. Von entsprechenden Satzungsänderungen ist die nächste Mitgliederversammlung in Kenntnis zu setzen.
  1. Die Vorstandschaft ist nach Bedarf durch den 1. Vorsitzenden oder in seiner Vertretung durch den 2. Vorsitzenden einzuberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung spätestens eine Woche vor der Sitzung des Vorstandes. Auf schriftlich begründeten Antrag zweier Mitglieder der Vorstandschaft ist unverzüglich eine Sitzung der Vorstandschaft einzuberufen.
  2. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende. Sie beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Sitzungen der Vorstandschaft sind grundsätzlich öffentlich.
  3. Mitglieder der Vorstandschaft sind von der Beratung und Beschlussfassung in Angelegenheiten ausgeschlossen, die sie persönlich betreffen.
  4. Über die Sitzung der Vorstandschaft ist vom Schriftführer oder dem damit Beauftragten eine Niederschrift anzufertigen, die von diesem und dem 1. oder 2. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

Der 1. oder 2. Vorsitzende – jeder für sich alleine – vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gem. § 26 BGB. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden diesen der 2. Vorsitzende vertritt.

  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Sie wird den Mitgliedern spätestens 14 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung durch den 1. Vorsitzenden oder dessen Vertreter schriftlich bekannt gegeben und eine Woche vorher im Amtsblatt der Stadt Arnstein veröffentlicht.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss unverzüglich einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe den schriftlichen Antrag beim 1. Vorsitzenden stellt.
  3. Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und des Prüfungsberichtes,
    2. die Entlastung der Vorstandschaft
    3. die Wahl der Vorstandschaft nach § 7 und zweier Rechnungsprüfer nach § 13 Abs. 4.
    4. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen, ausgenommen der Fälle nach § 8 Abs. 3, und über die Auflösung des Vereins,
    5. die Beschlussfassung über die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen
  1. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. Die Beschlussfassung erfolgt grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der Erschienenen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
  2. Zur Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung, des Vereinszweckes oder die Auflösung des Vereins müssen mindestens 20 % der Mitglieder anwesend sein. Ist dies nicht der Fall, kann der Vorsitzende diesen Tagesordnungspunkt auf eine neue Mitgliederversammlung vertagen, die dann unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Die Einladung zu der neuen Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit zu enthalten.
  3. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Bei der Wahl der Vorstandschaft und der beiden Rechnungsprüfer ist auf Antrag eines Mitgliedes schriftlich und geheim abzustimmen. Allen weiteren Anträgen auf schriftliche Abstimmung ist nur dann zu folgen, wenn die Mehrheit dies beschließt.
  4. Über die Sitzung der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer oder dem damit Beauftragten eine Niederschrift anzufertigen, die von diesem und dem 1. oder 2. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
  1. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  2. Satzung und tatsächliche Geschäftsführung müssen im Einklang stehen.
  3. Über die Kassengeschäfte des Vereins ist Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen.
  4. Die Geschäftsführung der Vorstandschaft und die Jahresabrechnung sind jährlich durch zwei von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren bestellte Prüfer zu überprüfen. Diese dürfen nicht Vorstandschaftsmitglieder sein. Der Prüfungsbericht ist Voraussetzung für die Entlastung der Vorstandschaft durch die Mitgliederversammlung.
  1. Beschlüsse über die Änderung der Satzung des Vereines, des Vereinszweckes oder über eine Auflösung des Vereins bedürfen einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Dabei sind die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 zu beachten.
  2. Für Satzungsänderungen auf Verlangen des Registergerichtes oder des Finanzamtes gilt die Ausnahmeregelung des § 8 Abs. 3

Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Arnstein, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des §2 dieser Satzung zu verwenden hat.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung rechtsunwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit aller anderen Bestimmungen hiervon unberührt. Eine rechtsunwirksame Bestimmung ist durch die Mitgliederversammlung durch eine rechtswirksame Bestimmung zu ersetzen, die in ihrer Wirkung dem Sinn der ursprünglichen Bestimmung weitest möglich entspricht.

Vorstehende Satzung wurde beschlossen in der Gründungsversammlung des Vereins vom 4.8.2014.
Auf Verlangen des Registergerichtes Würzburg vom 17.09.2014 erhielt die Satzung durch Vorstandschaftsbeschluss vom 23.09.2014 vorliegende Fassung.
Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.